Satzung des Turn– und Sportvereins 1866 e.V. Schonungen/Main vom 25. September 2018

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Turn – und Sportverein 1866 e.V. Schonungen und hat seinen Sitz in Schonungen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein breites Angebot an sportlichen Betätigungen und die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu sportlicher Fairness.

 

§3 Umgang mit den Finanzmitteln

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3a Ehrenamtspauschale

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können jedoch für die Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des steuerlichen Höchstbetrags erhalten. Die Entscheidung trifft der Hauptausschuss.

Andere Personen, die für den Verein tätig sind, können eine Tätigkeitsvergütung im Rahmen des steuerlichen Höchstbetrags erhalten. Über den Personenkreis und über die Höhe der Vergütung entscheidet der Hauptausschuss.

 

§4 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Verein ist weltanschaulich, politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich vorliegen muss, entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen stellen die Eltern oder der gesetzliche Vertreter den Antrag.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

a) Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und/oder der Mitgliederverwaltung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

b) Ausschluss: Ein Mitglied kann, wenn es in schwerer Weise die Vereinsinteressen schädigt, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss wird mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Der Betroffene hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht, beim Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung zu beantragen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

 

§6 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Einzug von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Änderungsmitteilungen: Änderungen der Adresse und der Bankverbindung sind dem Vorstand und/oder der Mitgliederverwaltung schriftlich mitzuteilen. Dem Verein entstehende Gebühren (z.B. Rücklastschriften) gehen zu Lasten des Mitglieds.

Der Hauptausschuss kann Abteilungsbeiträge beschließen und deren Höhe festlegen.

 

§7 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) der Hauptausschuss

c) die Mitgliederversammlung

 

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Bereichsleitern, die den Bereichen Sportbetrieb, Liegenschaften und Finanzwesen vorstehen, ihren jeweiligen Stellvertretern, dem Hauptjugendleiter und dem Schriftführer.

Der Verein wird rechtlich durch mindestens zwei Bereichsleiter vertreten. Die Bereichsleiter bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

§9 Der Hauptausschuss

Seine Aufgabe ist es, die Geschäfte des Vereins im Innenbereich zu führen. Ihm gehören an:

a) der Vorstand

b) der Ältestenrat

c) die Abteilungsleiter

d) die Kassenrevisoren

e) die Beisitzer

Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, die Abteilungsleiter in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. Die Beisitzer werden vom Vorstand kooptiert.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

1. Aufgaben:

a) Kenntnisnahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter.

Genehmigung des Haushaltsplans.

b) Durchführung von Neuwahlen. Zur Gültigkeit der Wahl des Vorstands müssen die Kandidaten mindestens die Hälfte der Stimmen erreichen. Ist eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, wird eine Stichwahl durchgeführt. Vorstand und Hauptausschuss werden für zwei Jahre gewählt.

c) Die Entlastung des Vorstands.

d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3. Zu Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen. Dies geschieht durch:

a) Aushang im Vereinskasten

b) Aushang im Versammlungsgebäude

c) Ankündigung in öffentlichen Medien (Tagespresse oder Gemeindeblatt oder Internet)

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Im Allgemeinen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

 

§11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Hauptausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§12 Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstands werden Ehrenmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Zahl ist auf maximal zehn lebende Mitglieder beschränkt.

 

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 der Satzung festgelegten Stimmenanzahl beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die drei Bereichsleiter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

Ebenso wie bei der Auflösung des Vereins fällt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schonungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Sportförderung zu verwenden hat.

Satzung 2018 - TSV 1866 Schonungen
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